Brauche ich eine Baugenehmigung für meine Fertigteilgarage?
Beim Bau einer Garage stellt sich für Eigenheimbesitzer nicht zuletzt die Frage, ob für den Stellplatz in Deutschland eine Baugenehmigung erforderlich ist. Wir klären Sie über Anzeige- und Genehmigungspflicht, erforderliche Unterlagen und landesspezifische Regelungen auf, damit Sie die Planung und Durchführung Ihres Garagenprojekts im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen verwirklichen können.
Baugenehmigung für Garagen: Landesbauordnung & Garagenverordnung
Ob für die Errichtung eines geschützten Stellplatzes in Form einer Garage oder eines Carports in Deutschland eine Baugenehmigung notwendig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In den meisten Bundesländern handelt es sich bei genehmigungsfreien Garagen um eingeschossige Kleingaragen, die in Größe, Wandhöhe und Grundstücksfläche ein gewisses Grenzmaß nicht überschreiten. Es kann sich dabei um Holzgaragen, Fertiggaragen oder Carports handeln.
Die Regelungen, die in Ihrem Bundesland gelten, lassen sich der jeweiligen Landesbauordnung entnehmen. In dieser finden Sie alle Informationen hinsichtlich der Grenzbebauung, der Abstandsregelung und des Bauantrages sowie die genaue Regelung, bis zu welcher Größe Ihre Garage genehmigungsfrei ist. Es ist wichtig, sich rechtzeitig vor dem Bau der Garage bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen! Sollte Ihre Garage keine Genehmigung benötigen, genügt es, anstatt eines Bauantrages eine einfache Bauanzeige zu stellen.
Ein weiteres relevantes Regelwerk stellt die Garagenverordnung dar. Bei der Errichtung einer Garage muss immer die jeweils geltende Garagenverordnung herangezogen werden. Dieser können Sie alle Vorschriften hinsichtlich der Garagengröße, der Brandschutzauflagen sowie der Nutzung und Lagerung entnehmen. Diese Vorschriften regeln, dass eine Garage nicht zweckentfremdet wird und ausschließlich als Parkmöglichkeit für Kraftfahrzeuge oder zur Lagerung für Fahrräder und deren Zubehör dient. Das ist insofern wichtig, da zum Beispiel eine verordnungswidrige Lagerung von größeren Mengen brennbarer Stoffe auch ein Sicherheitsrisiko für angrenzende Nachbarsgrundstücke darstellt. Dieser Punkt gilt auch für Carports, die direkt an die eigene Hausmauer anschließen.
Anzeigepflicht und Genehmigungspflicht
Der Bau einer Garage oder eines Carports unterliegt dem Baurecht und wird von den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Wie bereits erwähnt, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Garage genehmigungsfrei zu errichten. Werden diese erfüllt, muss nur beim örtlichen Bauamt oder bei der Gemeinde eine Bauanzeige eingereicht werden. Diese sollte grundlegende Informationen wie den Bauplan, die Lage des Grundstücks sowie Angaben zur Zufahrt beinhalten. Wird der Bauanzeige nicht innerhalb eines Monats widersprochen, gilt Ihr Bauvorhaben als verfahrensfrei und Sie können mit dem Bau beginnen.
Allerdings müssen auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben spezielle Regelungen aus der Garagenverordnung, dem Nachbarrecht und gegebenenfalls dem Denkmal- und Naturschutz beachtet werden. Auch an eine entsprechende Zufahrt mit abgeschrägten Bordsteinen ist zu denken. Sollten diese nicht vorhanden sein, ist eine Genehmigung durch Ihre Gemeinde nötig.
Ist Ihr Bauvorhaben jedoch genehmigungspflichtig, müssen Sie vor Baubeginn einen Antrag auf Baubewilligung einreichen. Dieser muss von Ihnen und von einem Mitarbeiter der von Ihnen beauftragten Baufirma unterschrieben und beim Bauamt eingereicht werden. Je nach Gemeinde müssen Sie mehrere Unterlagen vorlegen:
- Bauantragsformular
- Lageplan mit angrenzenden Grundstücken
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
- Weitere Anträge und Nachweise je nach Standort
Erkundigen Sie sich auf jeden Fall bei Ihrer Gemeinde, welche Unterlagen zur Vorlage benötigt werden! Denn Regelungen und Verfahrensablauf einer Anzeige bzw. Genehmigung sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
Bauanzeige & Baugenehmigung in den deutschen Bundesländern: Lokale Regelungen
Die lokalen Regelungen für Bauanzeigen und -genehmigungen orientieren sich in der Regel an den Maßen des geplanten Bauwerks. Sie beziehen sich dabei in erster Linie auf die eingenommene Grundfläche, die maximale Wandhöhe und -fläche sowie die Abstände zu Nachbargrundstücken und Wohngebäuden.
Erkundigen Sie sich auch nach möglichen Bebauungsplänen Ihrer Gemeinde, die von der jeweiligen Landesbauordnung abweichen können – insbesondere in Bezug auf Abstandsflächen sowie der Dachneigung bei bestimmten Giebelformen.
Wir haben für Sie die wichtigsten Vorschriften zusammengefasst, die in den deutschen Bundesländern zur Anwendung kommen:
Baden-Württemberg
Die Errichtung einer Garage mit einer mittleren Wandhöhe von maximal 3 m, deren Grundfläche 30 m² nicht überschreitet, ist hier genehmigungsfrei. Entlang einer Grundstücksgrenze ist eine Grenzbebauung mit einer Länge von 9 m erlaubt, wobei die Wandfläche an der Grenze nicht mehr als 25 m² betragen darf. Die Grenzbebauung aller Grundstücksgrenzen darf maximal 15 m betragen.
Bayern
Bis zu einer Grundfläche von 50 m² sind Garagen in Bayern genehmigungsfrei. Die Garagenwand, die entlang einer Grundstücksgrenze verläuft, darf eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Dabei darf die mittlere Wandhöhe nicht mehr als 3 m betragen. Auch in Bayern dürfen Grenzen bis zu 15 m bebaut werden.
Berlin
In Berlin sind Kleingaragen bis zu einer Fläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m verfahrensfrei. Entlang der Grundstücksgrenze darf die Länge der Außenwand maximal 9 m pro Grenze sowie die Dachneigung nicht mehr als 45° betragen. Bezogen auf alle Grenzen beträgt die maximale Grenzbebauung 15 m.
Brandenburg
Genehmigungsfrei ist eine Garage in Brandenburg, wenn ihre Grundfläche maximal 50 m² beträgt. Die Wand zum Nachbarsgrundstück darf hier ebenfalls nicht mehr als 9 m lang sein, die mittlere Wandhöhe darf maximal 3 m und die Dachneigung nicht mehr als 45° betragen.
Bremen
Eine Garage bis zu 50 m² erfordert keine Baugenehmigung, die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3 m betragen. An der Grenze darf eine Wand nicht länger als 9 m sein, wobei die Grenzbebauung insgesamt 18 m nicht überschreiten darf. Die Dachneigung darf maximal 45° betragen.
Hamburg
In Hamburg sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² genehmigungsfrei. Die Außenwand darf eine Länge von 9 m nicht überschreiten, die mittlere Wandhöhe darf dabei nicht mehr als 3 m betragen. Die gesamte Grenzbebauung beträgt auch hier 15 m.
Hessen
Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² benötigen in Hessen keine Genehmigung. Einschließlich der Zufahrten darf die Grundfläche nicht größer als 200 m² sein. Die Außenwand darf nicht länger als 9 m und nicht höher als 3 m sein, wobei die Wandfläche nicht mehr als 20 m² betragen darf. Die gesamte Grenzbebauung aller Grenzen beträgt auch hier 15 m.
Mecklenburg-Vorpommern
Alle Garagen, die nicht größer als 30 m² sind, sind genehmigungsfrei. Die mittlere Wandhöhe darf maximal 3 m betragen, die Länge der Außenwand nicht mehr als 9 m. Die Grenzbebauung bezogen auf alle Grundstücke beträgt maximal 15 m.
Niedersachsen
Eine Garage ist genehmigungsfrei, wenn sie nicht größer als 30 m² ist. Die Außenwand zum Nachbarsgrundstück darf nicht länger als 9 m sein, wobei die gesamte Grenzbebauung nicht mehr als 15 m betragen darf.
Nordrhein-Westfalen
Garagen sind bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
Rheinland-Pfalz
Die Garage darf eine Grundfläche von 50 m² und eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m nicht überschreiten, um genehmigungsfrei errichtet zu werden. Entlang einer Grundstücksgrenze darf die Garage bis zu einer Länge von 12 m errichtet werden, die gesamte Grenzbebauung beträgt 18 m. Die Dachneigung eines Giebeldaches darf maximal 45° betragen.
Saarland
Genehmigungsfrei sind Garage bis zu einer Fläche von 36 m², die mittlere Wandhöhe darf maximal 3 m betragen. Die Grenzbebauung entlang einer Grundstücksgrenze darf 12 m nicht überschreiten, entlang aller Grenzen darf diese nicht länger als 18 m sein. Sollte die Garage mit einem Giebeldach versehen sein, darf dessen Dachneigung nicht mehr als 45° betragen.
Sachsen
In Sachsen sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei. Die Grenzbebauung beträgt maximal 9 m und bezogen auf alle Grenzen maximal 15 m.
Sachsen-Anhalt
Die Garage ist genehmigungsfrei, wenn sie eine Grundfläche von 50 m² und eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht überschreitet. Die Grenzbebauung beträgt ebenfalls maximal 9 m und bezogen auf alle Grenzen maximal 15 m.
Schleswig-Holstein
Genehmigungsfreie Garagen dürfen eine Grundfläche von maximal 20 m² haben und eine Wandhöhe von 2,75 m nicht überschreitet. Die Grenzbebauung darf nicht länger als 9 m sein und die Dachneigung darf 45° nicht überschreiten. In Schleswig-Holstein sind darüber hinaus nur „notwendige“ Garagen genehmigungsfrei. Genehmigungsfrei ist eine Garage also nur dann, wenn der Bedarf abgedeckt ist, der sich aus der Grundstücksnutzung ergibt.
Thüringen
In Thüringen sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 40 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei. Die Garage darf auf einer Länge von 9 m an eine Grundstücksgrenze gebaut werden, bezogen auf alle Grenzen beträgt dieser Wert 18 m.
Berücksichtigung des Nachbarrechts
Auch bei der Errichtung genehmigungsfreier Bauten müssen die Nachbarn informiert werden! Dies gilt nicht nur, wenn Arbeiten anfallen, die nur vom Nachbargrundstück aus erledigt werden können. Unser Tipp: Suchen Sie am besten immer das direkte Gespräch mit Ihren Nachbarn und holen Sie deren Einverständnis ein, insbesondere wenn Sie unmittelbar an eine Grenze bauen.
Wir sind für Sie da! – Beschaffung notwendiger Unterlagen
Wenn Sie für Ihren Antrag eine Baubeschreibung, einen Einreichplan oder sonstige Dokumente benötigen, lassen Sie es uns wissen! Informieren Sie sich, was Ihre Gemeinde verlangt, und wir helfen Ihnen, wo wir können!
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Fertigteilgarage die richtige für Sie ist und mit wieviel bürokratischem Aufwand beim Bau zu rechnen ist, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an Adresse info@gardeon.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 040 22 63 46 18 an. Wir werden Ihnen gerne bei der Auswahl weiterhelfen und Sie über die Anforderungen informieren.
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