Benötige ich eine Baugenehmigung für meine Fertiggarage?
Für den Bau einer eigenen Garage ist es wichtig zu wissen, ob dafür eine Baugenehmigung erforderlich ist. Diese Frage beschäftigt viele Eigenheimbesitzer:innen in Deutschland. Wir von GARDEON helfen Ihnen dabei, Klarheit zu schaffen und informieren Sie über alle relevanten Bestimmungen und Verfahrensschritte, damit Sie Ihr Garagenprojekt reibungslos und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften realisieren können.
Baugenehmigung für Garagen: Landesbauordnung & Garagenverordnung
Ob für die Errichtung eines überdachten und geschützten Stellplatzes in Form einer Garage oder eines Carports in Deutschland eine Baugenehmigung notwendig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In den meisten Bundesländern handelt es sich bei genehmigungsfreien Garagen um eingeschossige Kleingaragen, die in Größe, Wandhöhe und Grundstücksfläche ein gewisses Grenzmaß nicht überschreiten. Es kann sich dabei um Holzgaragen, Fertiggaragen oder Carports handeln.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes. Dort finden Sie Informationen zu Grenzbebauung, Abstandsregelungen und Bauanträgen sowie zu den Größenbeschränkungen für genehmigungsfreie Garagen. Es ist ratsam, sich frühzeitig vor Baubeginn bei der örtlichen Baubehörde zu erkundigen. Wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, genügt oft eine einfache Bauanzeige.
Ein weiteres maßgebliches Regelwerk ist die Garagenverordnung. Bei der Errichtung einer Garage ist es unerlässlich, die jeweils geltende Garagenverordnung zu konsultieren. Dort finden Sie sämtliche Vorschriften bezüglich Garagengröße, Brandschutzanforderungen sowie Nutzung und Lagerung. Diese Vorschriften gewährleisten, dass Garagen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck genutzt werden, nämlich als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge oder zur Aufbewahrung von Fahrrädern und Zubehör. Dies ist von besonderer Bedeutung, da eine unzulässige Lagerung größerer Mengen brennbarer Stoffe ein Sicherheitsrisiko für benachbarte Grundstücke darstellen kann. Diese Regelungen gelten auch für Carports, die direkt an die Hausmauer anschließen.
Anzeigepflicht und Genehmigungspflicht
Der Bau einer Garage oder eines Carports fällt unter das Baurecht und unterliegt der Regelung durch die einzelnen Bundesländer. Wie bereits erwähnt, kann unter bestimmten Bedingungen der Bau einer Garage ohne Genehmigung erfolgen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, genügt die Einreichung einer Bauanzeige beim örtlichen Bauamt oder der Gemeinde. Diese sollte grundlegende Informationen wie Baupläne, die Lage des Grundstücks und Angaben zur Zufahrt enthalten. Wird der Bauanzeige innerhalb eines Monats nicht widersprochen, gilt Ihr Bauvorhaben als verfahrensfrei, und Sie können mit dem Bau beginnen.
Dennoch müssen auch bei verfahrensfreien Bauprojekten spezifische Regelungen der Garagenverordnung, des Nachbarrechts und gegebenenfalls des Denkmal- und Naturschutzes beachtet werden. Auch die Einrichtung einer entsprechenden Zufahrt mit abgeschrägten Bordsteinen sollte berücksichtigt werden. Ist dies nicht vorhanden, ist eine Genehmigung Ihrer Gemeinde erforderlich.
Falls Ihr Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, müssen Sie vor Baubeginn einen Antrag auf Baugenehmigung einreichen. Dieser muss sowohl von Ihnen als auch von einem Mitarbeiter der beauftragten Baufirma unterschrieben und beim Bauamt eingereicht werden. Die erforderlichen Unterlagen können je nach Gemeinde variieren:
- Bauantragsformular
- Lageplan mit angrenzenden Grundstücken
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
- Weitere Anträge und Nachweise je nach Standort
Es ist ratsam, sich bei Ihrer Gemeinde zu erkundigen, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen, da die Regelungen und Verfahren von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein können.
Bauanzeige & Baugenehmigung in den deutschen Bundesländern: Lokale Regelungen
Die lokalen Vorschriften für Bauanzeigen und Baugenehmigungen richten sich im Allgemeinen nach den Dimensionen des geplanten Bauwerks. Sie umfassen hauptsächlich die Grundfläche, die maximale Wandhöhe und Wandfläche sowie die Abstände zu Nachbargrundstücken und Wohngebäuden.
Es ist ratsam, auch die möglichen Bebauungspläne Ihrer Gemeinde zu prüfen, da sie von den Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung abweichen können, insbesondere in Bezug auf Abstandsflächen und die Dachneigung bei bestimmten Giebelformen.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Vorschriften für Sie zusammengefasst, die in den deutschen Bundesländern gelten:
Baden-Württemberg
Die Errichtung einer Garage mit einer mittleren Wandhöhe von maximal 3 m und einer Grundfläche, die 30 m² nicht überschreitet, ist hier genehmigungsfrei. Es ist erlaubt, entlang einer Grundstücksgrenze eine Grenzbebauung mit einer Länge von bis zu 9 m zu errichten. Dabei darf die Wandfläche an der Grenze nicht mehr als 25 m² betragen. Die Grenzbebauung entlang aller Grundstücksgrenzen darf maximal 15 m betragen.
Bayern
Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² sind in Bayern genehmigungsfrei. Die Garagenwand, die entlang einer Grundstücksgrenze verläuft, darf eine Länge von maximal 9 m haben. Dabei ist die mittlere Wandhöhe auf höchstens 3 m begrenzt. Ebenso dürfen Grenzen in Bayern bis zu einer Bebauung von 15 m genutzt werden.
Berlin
Kleingaragen bis zu einer Fläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m sind in Berlin verfahrensfrei. Die Länge der Außenwand entlang der Grundstücksgrenze darf maximal 9 m pro Grenze betragen, und die Dachneigung darf nicht mehr als 45° betragen. Die maximale Grenzbebauung, bezogen auf alle Grenzen, beträgt 15 m.
Brandenburg
Eine Garage ist in Brandenburg genehmigungsfrei, wenn ihre Grundfläche maximal 50 m² beträgt. Die Wand zum Nachbargrundstück darf ebenfalls nicht länger als 9 m sein. Die mittlere Wandhöhe ist auf maximal 3 m begrenzt. Die Dachneigung darf nicht mehr als 45° betragen.
Bremen
Für Garagen mit einer Fläche von bis zu 50 m² ist keine Baugenehmigung erforderlich. Die mittlere Wandhöhe darf dabei nicht mehr als 3 m betragen. An der Grundstücksgrenze darf eine Wand nicht länger als 9 m sein, wobei die Gesamtgrenzbebauung nicht mehr als 18 m betragen darf. Die Dachneigung ist auf maximal 45° begrenzt.
Hamburg
Garagen mit einer Grundfläche von bis zu 50 m² sind in Hamburg genehmigungsfrei. Die Außenwand darf eine Länge von maximal 9 m haben. Die mittlere Wandhöhe ist auf höchstens 3 m begrenzt. Die Grenzbebauung beträgt auch hier 15 m.
Hessen
Garagen mit einer Grundfläche von bis zu 50 m² benötigen in Hessen keine Genehmigung. Dabei darf die Gesamtgrundfläche einschließlich der Zufahrten nicht größer als 200 m² sein. Die Außenwand darf nicht länger als 9 m und nicht höher als 3 m sein, wobei die Wandfläche nicht mehr als 20 m² betragen darf. Die Grenzbebauung aller Grenzen beträgt auch hier 15 m.
Mecklenburg-Vorpommern
Garagen mit einer Fläche von bis zu 30 m² sind in Mecklenburg-Vorpommern genehmigungsfrei. Die mittlere Wandhöhe darf dabei maximal 3 m betragen, und die Länge der Außenwand darf nicht mehr als 9 m betragen. Die Grenzbebauung, bezogen auf alle Grundstücke, beträgt maximal 15 m.
Niedersachsen
Garagen sind genehmigungsfrei, wenn ihre Fläche nicht größer als 30 m² ist. Dabei darf die Außenwand zum Nachbargrundstück nicht länger als 9 m sein. Die gesamte Grenzbebauung darf nicht mehr als 15 m betragen.
Nordrhein-Westfalen
Garagen mit einer Grundfläche von bis zu 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m sind genehmigungsfrei.
Rheinland-Pfalz
Garagen dürfen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn ihre Grundfläche 50 m² nicht überschreitet und die mittlere Wandhöhe nicht höher als 3,20 m ist. Entlang einer Grundstücksgrenze darf die Garage bis zu einer Länge von 12 m errichtet werden. Die gesamte Grenzbebauung darf 18 m nicht überschreiten. Die Dachneigung eines Giebeldaches darf maximal 45° betragen.
Saarland
Garagen mit einer Fläche von bis zu 36 m² sind genehmigungsfrei, wobei die mittlere Wandhöhe maximal 3 m betragen darf. Die Grenzbebauung entlang einer Grundstücksgrenze darf nicht mehr als 12 m betragen und entlang aller Grenzen darf sie insgesamt nicht länger als 18 m sein. Falls die Garage mit einem Giebeldach versehen ist, darf die Dachneigung nicht mehr als 45° betragen.
Sachsen
Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m sind in Sachsen genehmigungsfrei. Die Grenzbebauung darf maximal 9 m betragen und bezogen auf alle Grenzen insgesamt maximal 15 m.
Sachsen-Anhalt
Garagen sind genehmigungsfrei, wenn sie eine Grundfläche von 50 m² und eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht überschreiten. Die Grenzbebauung beträgt ebenfalls maximal 9 m und bezogen auf alle Grenzen insgesamt maximal 15 m.
Schleswig-Holstein
Genehmigungsfreie Garagen dürfen eine Grundfläche von maximal 20 m² haben und eine Wandhöhe von 2,75 m nicht überschreiten. Die Grenzbebauung darf nicht länger als 9 m sein, und die Dachneigung darf 45° nicht überschreiten. In Schleswig-Holstein sind darüber hinaus nur „notwendige“ Garagen genehmigungsfrei. Genehmigungsfrei ist eine Garage also nur dann, wenn der Bedarf abgedeckt ist, der sich aus der Grundstücksnutzung ergibt.
Thüringen
Genehmigungsfrei sind in Thüringen Garagen bis zu einer Grundfläche von 40 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m. Die Garage darf entlang einer Grundstücksgrenze bis zu einer Länge von 9 m gebaut werden, und die Gesamtlänge der Grenzbebauung für alle Seiten beträgt 18 m.
Berücksichtigen Sie das Nachbarrecht
Auch bei der Errichtung genehmigungsfreier Bauten müssen die Nachbarn informiert werden. Dies ist wichtig, insbesondere wenn Sie direkt an einer Grundstücksgrenze bauen. Unser Tipp: Suchen Sie das direkte Gespräch mit Ihren Nachbarn und holen Sie deren Einverständnis ein.
Wir sind für Sie da! – Beschaffung notwendiger Unterlagen
Wenn Sie für Ihren Antrag eine Baubeschreibung, einen Einreichplan oder sonstige Dokumente benötigen, lassen Sie es uns wissen! Informieren Sie sich darüber, welche Unterlagen Ihre Gemeinde verlangt. Wir unterstützen Sie gerne, soweit es uns möglich ist!
Wenn Sie unsicher sind, welche Fertigteilgarage die richtige für Sie ist und welcher bürokratische Aufwand beim Bau zu erwarten ist, zögern Sie nicht, uns eine E-Mail an info@gardeon.de zu senden oder uns unter der Telefonnummer +49 40 22 63 46 18 anzurufen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen bei der Auswahl zu helfen und Sie über die erforderlichen Schritte zu informieren.
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