Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gardeon GmbH für Kaufleute
§ 1 Geltungsbereich
- Für alle von uns mit einem Kunden geschlossenen Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir unsere Leistungen an den Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringen oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen wird.
- Auch, wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich unsere AGB in ihrer bei Beauftragung durch den Kunden, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Dem Kunden wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der AGB auch in gedruckter Form kostenfrei zugesandt.
- Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
§ 2 Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, weitere Informationen
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet.
- Der Kunde sendet uns eine Anfrage zur Erstellung eines Preisangebots mit den hierzu erforderlichen Anforderungen entweder schriftlich per E-Mail an: info@gardeon.de oder mittels Konfigurators auf der Webseite www.gardeon.de. Nach Zustellung der Preisangebotsanfrage werden wir ein Preisangebot erstellen und dem Kunden übermitteln. Gleichzeitig werden dem Kunden Anmeldedaten für unseres elektronische System zur Verfügung gestellt, über welches der Kunde das übermittelte Preisangebot genehmigen kann. Wenn der Kunde dem vorgelegten Preisangebot nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung zustimmt, wird seine Anfrage nach dieser Frist storniert und sein Zugang zum elektronischen System gelöscht. Wenn der Kunde Änderungen in seiner Anfrage vornehmen möchte, bevor er das übermittelte Preisangebot genehmigt, markiert er im elektronischen System jene Artikel, die er ändern möchte und fordert ein neues Preisangebot in Bezug auf Änderungen in der Anfrage an. Hier kann der Kunde zusätzlich die Montage oder Demontage des Werkes, sowie Versand/Transport von Ware beauftragen. Nach Genehmigung des Preisangebots bereiten wir die für die Ausführung des verbindlichen Auftrags erforderlichen Unterlagen (Vorausrechnung) vor und übermitteln diese dem Kunden. Im nächsten Schritt kann der Kunde eine verbindliche Bestellung über das elektronische System auf der Grundlage des übermittelten Preisangebots und der Dokumente (im Folgenden als „Bestellung“ bezeichnet) erstellen und senden. Der Kunde wählt die gewünschte Zahlungsart. Mit der Absendung der Bestellung mittels des Button „Kostenpflichtig bestellen und zahlen“ erklärt sich der Kunde mit unseren AGB einverstanden und gibt eine verbindliche Bestellung ab. Gleichzeitig mit dem Absenden der Bestellung entsteht dem Kunden eine Zahlungsverpflichtung. Wird die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung der für die Ausführung einer verbindlichen Bestellung erforderlichen Unterlagen versandt, wird die Anfrage des Kunden nach dieser Frist storniert und sein Zugang zum elektronischen System gelöscht.
- Die schriftliche Annahme des verbindlichen Kaufangebots durch uns (Auftragsbestätigung) kann auch per E-Mail in Textform erfolgen. Die Bestätigung des Zugangs des Kaufangebots durch uns (Angebotseingangsbestätigung), die der Kunde unverzüglich nach Absenden seines Preisangebots erhält, stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar.
- Alle von uns zur Verfügung gestellten Informationen sind – soweit nicht anders gekennzeichnet oder vereinbart – auf den Zeitpunkt des Abrufs durch den Kunden befristet, da Informationen, Angebote und Preise von uns ständig aktualisiert werden.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder Verwendung für Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Dokumente, Unterlagen und Informationen sowie alle erstellten Kopien nach Aufforderung zurück zu senden oder zu vernichten.
- Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
§ 3 Vertragsgegenstand, Garantien, Leistungsänderungen
- Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung, sonst unser Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder wir diese schriftlich bestätigt haben, wobei Textform hier dem schriftlichen genügt. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
- Produktbeschreibungen, Darstellungen und technische Daten sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung. Soweit in Angeboten von Garantien die Rede ist, handelt es sich ausschließlich um Herstellergarantien. Etwaige Ansprüche hieraus sind gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Wir behalten uns geringfügige Leistungsänderungen vor, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt, die dem Kunden zuzumuten sind. Insbesondere handelsübliche Qualitäts-, Men- gen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen sind vom Kunden hinzunehmen, auch wenn er bei seiner Bestellung auf Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung als verbindliche Beschaffenheit. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass technische Abweichungen der Leistungsdaten auftreten können, insbesondere im Hinblick auf Farbunterschiede sowie die Rahmenhöhe und die Größe.
§ 4 Qualitative und andere Anforderungen an die Leistungserbringung
- Dem Kunden ist bekannt, dass die von uns angebotene Werke oder deren Komponente an den Berührungspunkten des Bauwerks mit dem Untergrund nicht wasserdicht sind wir nicht für das physikalische Phänomen der Kondensation oder für das Eindringen von Wasser ins Bauwerk zwischen der unteren Kante der Wand des Bauwerks und dem Untergrund verantwortlich sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Fertigteilhäuser kein Mauerwerk sind, nicht fest mit der Basis verbunden sind und aus diesem Grund kleine Abweichungen auftreten können. Wir behalten uns das Recht vor, geringfügige Abweichungen in der Konstruktion des Bauwerks vorzunehmen, sofern diese Änderungen keinen wesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und das Erscheinungsbild des Bauwerks haben (insbesondere die genaue Position des Zubehörs – Fenster, Türen, Fugen, Ausmaß des Bauwerks). Gleichzeitig nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass Elektro- oder Wasserinstallationen nicht Bestandteil des Werkes sind.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Toleranz der Ausmaße des montierten Bauwerks aus baulichen Gründen im Durchschnitt bis zu 10 cm gegenüber den ursprünglichen Abmessungen laut Konstruktionsskizze betragen kann.
- Mit dem Abschluss des Vertrags über die Montage des Werks verpflichtet sich der Kunde, dass der Untergrund des Bauwerks die Technischen Anforderungen an den Untergrund des Bauwerks, die Bestandteil dieser AGB sind, erfüllt und der Untergrund gleichzeitig alle nachfolgenden Kriterien erfüllt:
• der Untergrund des Werkes muss aus Betonplatten, Fundamentstreifen, Betonsohle oder Pflastersteinen bestehen;
• der Untergrund des Werkes muss mindestens 200 mm breiter als die Breite des Werkes und mindestens 200 mm länger als die im Vertrag festgelegte Länge des Werkes sein,
• der Untergrund des Werks muss waagrecht sein; die maximal zulässige Abweichung beträgt 30 mm;
• besteht der Untergrund des Werkes aus Pflastersteinen, muss der Untergrund unter den Pflastersteinen einen Betonunterbau enthalten, dies an jenen Stellen, an denen das Werk mit dem Untergrund verankert ist, sowie an den Verbundstellen der Wände des Werks gemäß den Anweisungen des Lieferanten; über die Tatsache, dass das Werk auf einem Untergrund aus Pflastersteinen errichtet wird, hat der Kunde den Lieferanten spätestens 10 Tage nach Abschluss des Vertrages über die Montage des Werks gemäß diesen AGB zu informieren.
4. Mit dem Abschluss des Vertrages über die Montage des Werks verpflichtet sich der Kunde, im eigenen Namen, auf eigene Kosten, eigene Verantwortung, eigene Gefahr und gemäß unseren Anforderungen an die Qualität und technische Funktionalität einen Untergrund unter dem Bauwerk zu erstellen, der 7-10 Tage vor dem eigentlichen Tag der Montage ordnungsgemäß fertiggestellt und derart vorbereitet werden muss, damit das vertraglich zu errichtende Bauwerk den Zweck, für den es bestimmt ist, zuverlässig erfüllt.
5. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass wir berechtigt sind, vom Vertrag über die Montage des Werks zurückzutreten, wenn der Untergrund des Bauwerks nicht gemäß Anforderungen dieser AGB errichtet wird. Wir sind nicht berechtigt, vom Vertrag nach diesem Abschnitt zurückzutreten, wenn der Kunde trotz ungeeignetem Untergrund an der Erfüllung des Vertrags über die Montage des Bauwerks festhält, was er mit seiner Unterschrift auf dem Protokoll über die Übernahme und Übergabe der Baustelle und des montierten Bauwerks zu bestätigen hat.
6. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, alle Pflichten laut einschlägigen Rechtsvorschriften gegenüber der zuständigen Baubehörde (gegenüber der er als Bauherr auftritt) spätestens am Tag der Montage des Bauwerks zu erfüllen, sofern solche für das jeweilige Bauwerk vorgesehen sind. Gleichzeitig nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass wir keine Haftung für Sanktionen welcher Art auch immer, die von der zuständigen Baubehörde auferlegt wurden, übernehmen.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Teilleistungen, Leistungsort
- Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten (z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Vorleistungen der Kunden oder Leistung vereinbarter Anzahlungen) erfüllt hat.
- Der Kunde kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist, uns auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistungen verlangen, muss er uns nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. - Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung oder Leistung gehindert sind, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, insbesondere Rohstoffmangel auf den relevanten Rohstoffmärkten, Verzögerungen unserer Lieferanten und Arbeitskampf, klimatische Bedingungen, technische Probleme in der Produktion, Pandemie, Endemie u.a. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, eine Bestellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt. Wird infolge höherer Gewalt die Leistung des Lieferanten gänzlich unmöglich oder dauert der Zustand der höheren Gewalt länger als 4 Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Vertrag bereits erhaltenen Leistungen zurückzugeben.
- Können wir aus Gründen, die auf der Seite des Kunden liegen, bzw. im Zusammenhang mit dem Kunden stehen (d.h. Verzug des Kunden) keine Leistung erbringen, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Gebühr für die Lagerung der Waren in Höhe von € 5 inkl. MwSt. pro Tag des Verzugs des Kunden bis zur Leistungser- bringung in Rechnung zu stellen. Falls der Kunde aus berechtigten Gründen (Abreise, Krankheit usw.) schriftlich uns die Verschiebung des Liefertermins vereinbart, kann auf die Lagergebühr verzichtet oder ein anderer Betrag vereinbart werden.
- Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Wird auf Wunsch des Kunden eine Verschiebung von Lieferterminen oder Terminen zur Leistungserbringung vereinbart, so sind wir berechtigt, die Vergütung zu dem Zeitpunkt zu verlangen, zu dem sie ohne die Verschiebung fällig geworden wäre. Die Vereinbarung über die Verschiebung von solchen Terminen bedarf der Schriftform.
- Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
- Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % des Lieferumfangs vor.
- Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin der Transportperson übergeben wurde oder wir die tatsächlich bestehende Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
- Werden wir von unserem Zulieferer selbst (endgültig) nicht beliefert, obwohl wir diesen sorgfältig ausgewählt haben und die Bestellung den Anforderungen an unsere Lieferpflicht genügt, so sind wir im Verhältnis zum Kunden zum vollständigen oder teil- weisen Rücktritt berechtigt, wenn wir dem Kunden unsere Nichtbelieferung anzeigen und – soweit zulässig – die Abtretung der uns gegen den Zulieferer zu- stehenden Ansprüche an den Kunden anbieten. Bei der Auswahl unserer Zulieferer haften wir nicht für leicht fahrlässiges Auswahlverschulden.
- Unser Sitz ist der Leistungsort, sofern nichts anderes angegeben oder vereinbart ist.
§ 6 Verpackung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung
- Unsere Lieferungen werden auf Kosten des Kunden fach- und handelsüblich verpackt.
- Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch für Teillieferungen, Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung sowie wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit bei Vorliegen eines Werkvertrages eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Passierbarkeit der Zufahrtsstraßen und die Zugänglichkeit des Erfüllungsortes sicherzustellen. Die Zufahrt und der Erfüllungsort müssen für Fahrzeuge bis zu 12 Tonnen zugänglich sein. Bei der Übergabe der Baustelle hat der Kunde die Anschlusspunkte für den Stromverbrauch zu bestimmen, bei Montage mit einem Kran hat er uns während der gesamten Leistungserbringung einen drahtlosen Arbeitsbereich und Zugang zur Baustelle sicherzustellen. Beide Vertragsparteien nehmen über die Übergabe und Übernahme der Baustelle sowie über die Übergabe und Übernahme des montierten Bauwerks ein Übergabe- und Übernahmeprotokoll auf.
- Die Auswahl der Versandart, des Transporteurs und des Transportweges erfolgt durch uns, sofern uns keine schriftlichen Vorgaben des Kunden vorliegen. Bei dieser Auswahl haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
- Für die Lieferung wird auf Kosten des Kunden, falls nichts anderes vereinbart, eine Frachtversicherung abgeschlossen.
Diese Frachtversicherung beinhaltet die Erstattung der beim Transport beschädigten oder untergegangenen Ware in Form einer kostenfreien Ersatzlieferung, inklusive Transport (Standardlieferung) an die ursprüngliche Lieferadresse oder als Warengutschrift durch uns. - Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Versicherungsleistung ist die ordnungsgemäße Dokumentation offensichtlicher Mängel (Fehlmengen, beschädigte Verpackung oder Ware), bei Warenannahme durch den Empfänger, auf dem Scanner oder dem Frachtbrief des Transportdienstleisters, welcher durch uns beauftragt wurde.
§ 7 Preise, Vergütung, Zahlung, Aufrechnung und Abtretungsverbot
- Alle Preise gelten, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, ab unserem Sitz. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland sowie zuzüglich Fahrtkosten, Spesen, Verpackung, Versand und ggf. Transportversicherungen.
- Die auf unserer Website www.gardeon.de aufgeführten Waren und Dienstleistungen stellen kein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsabschluss dar, sondern stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Waren oder Dienstleistungen über die Website zu bestellen. Alle Angebote auf der Webseite www.gardeon.de bleiben bis zum Vertragsabschluss unverbindlich. Der Preis der Leistung richtet sich nach unserer Preisliste gültig zum Zeitpunkt der Erstellung des Preisangebots auf Anfrage des Kunden. Wir behalten uns das das Recht vor, mit dem Kunden persönlich ausdrücklich den Preis und die Zahlungsbedingungen der bestellten Leistung abweichend von AGB, der gültigen Preisliste und anderen Verträgen zu vereinbaren.
- Der vereinbarte Preis über die Montage/Demontage umfasst alle Montagearbeiten, Materialien und Komponente, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags über die Montage / Demontage des Werks erforderlich sind, damit das Werk seinen Zweck ordnungsgemäß erfüllen kann. Der vereinbarte Preis umfasst keine Bauteile oder Kosten für deren Lieferung usw. Wir führen keine Maurerarbeiten, Elektroarbeiten oder Abdichtung der Fugen einzelner Bauwerksteile durch. Der Vertrag über die Montage des Werks umfasst nicht eine allfällige Demontage des Bauwerks und umgekehrt umfasst der Vertrag über die Demontage nicht eine allfällige Montage des Werks, sondern es handelt sich um zwei separate Verträge, die der Kunde nach seinem Ermessen abschließen kann.
- Es sind die jeweils vertraglich vereinbarten Preise zu jeweiligen vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Rabatte und sonstige Änderungen des Listenpreises unterliegen der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien in Textform.
- Der Versand unserer Ware erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorausüberweisung. Der Kunde verpflichtet sich, den Preis für unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Sofern ausnahmsweise keine Vorkasse zu leisten ist, sind Zahlungen, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, sofort nach Leistungserbringung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
- Wir akzeptieren ohne Vorliegen einer besonderen Vereinbarung nur unbare Zahlungen, d.h. Überweisungen auf unser in den Vertragsunterlagen angegebenes Bankkonto. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nicht, andernfalls lediglich zahlungshalber angenommen. Der Kunde hat die anfallenden Wechsel- und Diskontspesen sowie Einzugsspesen zu bezahlen. Diese sind sofort fällig. Für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest haften wir nicht, so- fern uns hierbei nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
- Dem Kunden wird gestattet, Dritte zur Erfüllung der uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeit an- zuweisen. Leistet der Dritte so wie der Kunde uns gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, so nehmen wir die Leistung des Dritten als vertragsgemäße Leistung des Kunden an.
- Der Kunde hat für den Fall des Zahlungsverzugs Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Zahlt der Kunde den Preis für die Leistung nicht fristgerecht, so sind wir unter Setzung einer angemessener Frist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und sofern der Kunde die Bauteile innerhalb einer angemessenen Frist nach Zustellung des Rücktritts an uns nicht zurücksendet, das Werk zu demontieren und in seine Räumlichkeiten zu verbringen und dem Kunden den Preis für die Demontage des Bauwerks und den Rücktransport zum Standort des Lieferanten gemäß der zum Zeitpunkt der Demontage und des Transports gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen. Zu diesem Zweck erteilt der Kunde uns mit dem Abschluss des Vertrages die unwiderrufliche Zustimmung zum Zugang zum Erfüllungsort und zur Durchführung aller für die Demontage und den Abtransport des Bauwerks oder seiner Komponenten vom Erfüllungsort erforderlichen Maßnahmen.
- Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage, lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines vergleichbaren Verfahrens unter einer anderen Rechtsordnung gestellt, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
- Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
- Umstände, die nach Vertragsschluss eintreten und die Kalkulationsbasis in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, berechtigen uns zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördlichen Maßnahmen, Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten und Währungsschwankungen. Der auf dieser Grundlage angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht der Gewinnsteigerung.
- Wenn uns nach Vertragsschluss ungünstige Informationen über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden zugehen, können wir – wenn nicht sowieso Vorauskasse zu leisten ist – die Bearbeitung und Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden oder von einer Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft abhängig machen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegen- stand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent- Vorbehalt).
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, ins- besondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegen- stand zurückzunehmen; der Kunde ist dann zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt nur ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rück- tritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, jedoch beschränkt auf die Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Warenlieferung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Wir bleiben jedoch weiter berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten uns aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns übermittelt und die Schuldner (Dritte) über die Abtretung informiert.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vor- genommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
- Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so besteht hiermit Einigkeit, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, so- weit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
- Für von uns mit dem Kunden (anfänglicher wie nachträglicher) vereinbarter und geleisteter Vorauskasse, gelten die vorstehenden Regelungen des § 8, (1) – (7) ausdrücklich nicht. Leistet der Kunde Vorauszahlungen in voller Höhe, so geht das Eigentum am mit der Vorauszahlung bezahlten Liefergegenstand gemäß § 929 ff. BGB mit der Übergabe oder Vereinbarung eines Besitzkonstitutes an den Kunden auf diesen über.
§ 9 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
1. Der Kunde kann den Leistungsaustausch im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. bei Rücktritt, Schadensersatz- verlangen statt der Leistung, Kündigung aus wichtigem Grund) zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen nur unter folgenden Voraussetzungen vorzeitig abbrechen:
a) Die Vertragsverletzung ist konkret zu rügen. Die Beseitigung der Störung ist unter Fristsetzung zu verlangen. Zusätzlich ist anzudrohen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist keine weiteren Leistungen bezüglich der gerügten Störung angenommen werden und damit der Leistungsaustausch teilweise oder ganz beendet wird.
b) Die Frist zur Beseitigung der Störung muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. Bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen.
c) Die Beendigung des Leistungsaustauschs (teilweise oder ganz) wegen der Nichtbeseitigung der Störung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Frist ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
2. Der Kunde kann die Rückabwicklung des Vertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn wir die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten haben, es sei denn, dem Kunden ist auf Grund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Vertrag auf Grund der Verzögerung nicht zumutbar.
3. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Textform.
4. Die Kündigung nach § 649 BGB bleibt nach den gesetzlichen Regeln zulässig.
5. Wir können das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder seine Zahlungen endgültig eingestellt hat oder gegen ihn ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattliche Versicherung läuft oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder eine vergleichbares Verfahren unter einer anderen Rechtsordnung eröffnet worden ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt wurde, es sei denn, der Kunde leistet unverzüglich Vorkasse. Weiter können wir das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde Vorauskasse zu leisten hat und er sich diesbezüglich mindestens 14 Tage in Verzug befindet.
§ 10 Allgemeine Pflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, alle unsere Leistungen unverzüglich ab Ablieferung bzw. Erbringung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
- Der Kunde erkennt an, dass wir für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der von uns geschuldeten Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen sind. Er verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde verpflichtet sich, unsere Leistungen gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu testen sowie einen Funktionstest vor Montage, Weiterlieferung etc. zu unterziehen. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die der Kunde unentgeltlich als Beigabe oder im Rahmen der Gewährleistung bekommt.
- Der Kunde hat Daten, die von unseren Leistungen betroffen, negativ beeinflusst oder gefährdet werden können in anwendungsadäquaten Intervallen, zumindest aber einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
- Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss die maßgeblichen und im Vertrag abgefragten Daten vollständig und richtig anzugeben. Bei unrichtigen, unvollständigen und unklaren Angaben durch den Kunden haftet dieser für alle Kosten, die uns daraus entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Änderungen des Namens, der Anschrift bzw. einen Wechsel des Wohnsitzes unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall gilt jede schriftliche Mitteilung (per Post, Fax oder E-Mail), die an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Kunden erfolgt, als den Erfordernissen einer wirksamen Zustellung genügend. Bei per Fax oder E-Mail versendeten schriftlichen Mitteilungen gilt der Tag des Absendens als Tag der Zustellung.
§ 11 Sachmängel
1. Unsere Leistungen haben die vereinbarte Beschaffenheit und eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Ohne ausdrückliche weitergehende Vereinbarung wird ausschließlich eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Leistungen geschuldet. Für die Geeignetheit und Sicherheit unserer Leistungen für eine kundenseitige Applikation ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
bei natürlichem Verschleiß,
bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens dieser Ausschlussgründe liegt beim Kunden.
Die Mängelrechte des Kunden setzen weiter voraus, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß § 10 Abs. 1 ordnungsgemäß nachgekommen ist und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt hat.
3. Bei Sachmängeln können wir zuerst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen, die den Mangel nicht haben, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue oder die gleichwertige vorhergehende Produktversion, die den Mangel nicht aufweist, ist vom Kun- den als Nacherfüllung zu akzeptieren, wenn dies für ihn zumutbar ist.
4. Entstehen dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache, so tragen wir diese nachgewiesenen Kosten maximal bis zur Höhe des 1,5– fachen Nettopreises des konkreten mangelhaften Produktes.
5. Der Kunde wird uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
6. Entstehen uns daraus Mehrkosten, dass unsere Leistungen verändert oder falsch bedient wurde, können wir verlangen, dass uns diese ersetzt werden. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kun- den. § 254 BGB gilt entsprechend. Erhöhen sich die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans- port-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, haben wir diese nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch. Personal- und Sachkosten, die der Kunde wegen der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
7. Rücksendungen von mangelhaften Waren an uns zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend, der hierfür bei uns bestehenden Regeln erfolgen. Die Ge- fahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware geht erst zum Zeitpunkt der Annahme durch uns an unserem Geschäftssitz über. Wir sind berechtigt, Warenrücksendungen ohne vorherige Absprache abzulehnen.
8. Wenn wir die Nacherfüllung endgültig verweigern oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 15. Die Regelungen der §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben unberührt.
§ 12 Rechtsmängel
- Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, unsere Leistungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertrags- gemäß genutzte Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 15 bestimmten Frist wie folgt:
- Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutz- recht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
- Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gem. dieser AGB.
- Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§ 13 Haftung
1. Wir leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang und nur dann, wenn ein Verschulden unsererseits (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegt:
a) Die Haftung bei Vorsatz sowie aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.
c) In anderen Fällen haften wir nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt pro Schadensfall auf das Doppelte der vereinbarten Vergütung des vom Schaden betroffenen Auftrags und auf das Dreifache des Auftragswertes für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis.
Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind dabei nach der Rechtsprechung solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
2. Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 14 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung und Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Ware; sofern diese Ansprüche jedoch auf in unverjährter Zeit ordnungsgemäß gerügten Mängeln beruhen, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr; besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Ware herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen;
d) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB) ein.
In den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) BGB beträgt die Verjährungsfrist, abweichend von der gesetzlichen Regelung, drei Jahre.
2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist, abweichend von der gesetzlichen Regelung, drei Jahre.
3. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 15 Geheimhaltung, Datenschutz, Benennung als Referenzkunde
- Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung von uns zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder offensichtlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich gekennzeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt oder es besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse. Der Kunde verwahrt und sichert diese Gegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Der Kunde macht die der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegenden Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Gegenstände.
- Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir ihn als Referenzkunden benennen dürfen.
- Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir zur Wahrung unserer berechtigten Interessen Informationen über den Kunden bei üblichen Auskunfteien (insbesondere Creditreform) einholen.
§ 16 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E-Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AGB unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
§ 18 Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Sitz (Hamburg), sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
Stand: Februar 2023